Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 594 ZPO

Buch 5: Urkunden- und Wechselprozess

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 594 ZPO (amtliche Fassung)

(weggefallen)

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 594, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 594 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 594 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Buch 5: Urkunden- und Wechselprozess“

Alle Paragraphen des ZPO →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.