Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 602 ZPOWechselprozess

Buch 5: Urkunden- und Wechselprozess

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 602 ZPO (amtliche Fassung)

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 602, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 602 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 602 Abs. 1 S. 1 ZPO

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