Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 606 ZPOKlageschrift

Buch 6: Weitere besondere Verfahren › Abschnitt 1: Englischsprachige Verfahren

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 606 ZPO (amtliche Fassung)

Soll ein Verfahren nach Maßgabe des § 184a Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vollständig in englischer Sprache geführt werden, so ist dies in der englischsprachigen Klageschrift anzugeben. Sofern die Parteien eine Vereinbarung über die Führung des Verfahrens in englischer Sprache getroffen haben, ist diese Vereinbarung in der Klageschrift darzulegen.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 606, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 606 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 606 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Abschnitt 1: Englischsprachige Verfahren“

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