Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 609 ZPORechtsmittelschrift

Buch 6: Weitere besondere Verfahren › Abschnitt 1: Englischsprachige Verfahren

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 609 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Rechtsmittelschriften gegen Entscheidungen in Verfahren, die in englischer Sprache geführt worden sind, sind in englischer Sprache einzureichen.

(2) In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gilt Absatz 1 nur, wenn ein Antrag nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gestellt wird. Wird der Antrag abgelehnt, ist die Rechtsmittelschrift auf Anforderung des Gerichts in deutscher Sprache nachzureichen.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 609, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 609 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 609 Abs. 1 S. 1 ZPO

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