§ 495 ZPOAnzuwendende Vorschriften
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 2: Verfahren vor den Amtsgerichten
Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 495, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 495 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 495 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 2: Verfahren vor den Amtsgerichten“
- § 495 ZPO Anzuwendende Vorschriften
- § 495a ZPO Verfahren nach billigem Ermessen
- § 496 ZPO Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll
- § 497 ZPO Ladungen
- § 498 ZPO Zustellung des Protokolls über die Klage
- § 499 ZPO Belehrungen
- § 504 ZPO Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
- § 505 ZPO
- § 506 ZPO Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit
- § 510 ZPO Erklärung über Urkunden
- § 510a ZPO Inhalt des Protokolls
- § 510b ZPO Urteil auf Vornahme einer Handlung
- § 510c ZPO
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