Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 510 ZPOErklärung über Urkunden

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 2: Verfahren vor den Amtsgerichten

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 510 ZPO (amtliche Fassung)

Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 510, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 510 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 510 Abs. 1 S. 1 ZPO

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