§ 510 ZPOErklärung über Urkunden
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 2: Verfahren vor den Amtsgerichten
Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 510, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 510 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 510 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 2: Verfahren vor den Amtsgerichten“
- § 495 ZPO Anzuwendende Vorschriften
- § 495a ZPO Verfahren nach billigem Ermessen
- § 496 ZPO Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll
- § 497 ZPO Ladungen
- § 498 ZPO Zustellung des Protokolls über die Klage
- § 499 ZPO Belehrungen
- § 504 ZPO Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
- § 505 ZPO
- § 506 ZPO Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit
- § 510 ZPO Erklärung über Urkunden
- § 510a ZPO Inhalt des Protokolls
- § 510b ZPO Urteil auf Vornahme einer Handlung
- § 510c ZPO
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