§ 497 ZPOLadungen
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 2: Verfahren vor den Amtsgerichten
(1) Die Ladung des Klägers zu dem auf die Klage bestimmten Termin ist, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich, wenn der Termin der Partei bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des Antrages, auf Grund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist. Die Mitteilung ist zu den Akten zu vermerken.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 497, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 497 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 497 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 2: Verfahren vor den Amtsgerichten“
- § 495 ZPO Anzuwendende Vorschriften
- § 495a ZPO Verfahren nach billigem Ermessen
- § 496 ZPO Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll
- § 497 ZPO Ladungen
- § 498 ZPO Zustellung des Protokolls über die Klage
- § 499 ZPO Belehrungen
- § 504 ZPO Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
- § 505 ZPO
- § 506 ZPO Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit
- § 510 ZPO Erklärung über Urkunden
- § 510a ZPO Inhalt des Protokolls
- § 510b ZPO Urteil auf Vornahme einer Handlung
- § 510c ZPO
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.