Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 499 ZPOBelehrungen

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 2: Verfahren vor den Amtsgerichten

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 499 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Mit der Zustellung der Klageschrift oder des Protokolls über die Klage ist der Beklagte darüber zu belehren, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist.

(2) Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte auch über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses zu belehren.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 499, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 499 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 499 Abs. 1 S. 1 ZPO

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