Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 496 ZPOEinreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 2: Verfahren vor den Amtsgerichten

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 496 ZPO (amtliche Fassung)

Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 496, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 496 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 496 Abs. 1 S. 1 ZPO

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