§ 504 ZPOHinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 2: Verfahren vor den Amtsgerichten
Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 504, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 504 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 504 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 2: Verfahren vor den Amtsgerichten“
- § 495 ZPO Anzuwendende Vorschriften
- § 495a ZPO Verfahren nach billigem Ermessen
- § 496 ZPO Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll
- § 497 ZPO Ladungen
- § 498 ZPO Zustellung des Protokolls über die Klage
- § 499 ZPO Belehrungen
- § 504 ZPO Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
- § 505 ZPO
- § 506 ZPO Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit
- § 510 ZPO Erklärung über Urkunden
- § 510a ZPO Inhalt des Protokolls
- § 510b ZPO Urteil auf Vornahme einer Handlung
- § 510c ZPO
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