Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 495a ZPOVerfahren nach billigem Ermessen

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 2: Verfahren vor den Amtsgerichten

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 495a ZPO (amtliche Fassung)

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 1 000 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 495a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 495a ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 495a Abs. 1 S. 1 ZPO

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