Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 510a ZPOInhalt des Protokolls

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 2: Verfahren vor den Amtsgerichten

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 510a ZPO (amtliche Fassung)

Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 510a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 510a ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 510a Abs. 1 S. 1 ZPO

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