§ 506 ZPONachträgliche sachliche Unzuständigkeit
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 2: Verfahren vor den Amtsgerichten
(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.
(2) Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 506, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 506 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 506 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 2: Verfahren vor den Amtsgerichten“
- § 495 ZPO Anzuwendende Vorschriften
- § 495a ZPO Verfahren nach billigem Ermessen
- § 496 ZPO Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll
- § 497 ZPO Ladungen
- § 498 ZPO Zustellung des Protokolls über die Klage
- § 499 ZPO Belehrungen
- § 504 ZPO Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
- § 505 ZPO
- § 506 ZPO Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit
- § 510 ZPO Erklärung über Urkunden
- § 510a ZPO Inhalt des Protokolls
- § 510b ZPO Urteil auf Vornahme einer Handlung
- § 510c ZPO
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