§ 297 StGBGefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware
Besonderer Teil › Fünfundzwanzigster Abschnitt: Strafbarer Eigennutz
(1) Wer ohne Wissen des Reeders oder des Schiffsführers oder als Schiffsführer ohne Wissen des Reeders eine Sache an Bord eines deutschen Schiffes bringt oder nimmt, deren Beförderung
- 1.
- für das Schiff oder die Ladung die Gefahr einer Beschlagnahme oder Einziehung (§§ 74 bis 74f) oder
- 2.
- für den Reeder oder den Schiffsführer die Gefahr einer Bestrafung
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Reeder ohne Wissen des Schiffsführers eine Sache an Bord eines deutschen Schiffes bringt oder nimmt, deren Beförderung für den Schiffsführer die Gefahr einer Bestrafung verursacht.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für ausländische Schiffe, die ihre Ladung ganz oder zum Teil im Inland genommen haben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn Sachen in Kraft- oder Luftfahrzeuge gebracht oder genommen werden. An die Stelle des Reeders und des Schiffsführers treten der Halter und der Führer des Kraft- oder Luftfahrzeuges.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 297, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 297 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 297 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Fünfundzwanzigster Abschnitt: Strafbarer Eigennutz“
- § 284 StGB Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
- § 285 StGB Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
- § 286 StGB Einziehung
- § 287 StGB Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung
- § 288 StGB Vereiteln der Zwangsvollstreckung
- § 289 StGB Pfandkehr
- § 290 StGB Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
- § 291 StGB Wucher
- § 292 StGB Jagdwilderei
- § 293 StGB Fischwilderei
- § 294 StGB Strafantrag
- § 295 StGB Einziehung
- § 296 StGB (weggefallen)
- § 297 StGB Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware
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