Strafgesetzbuch (StGB)

§ 296 StGB(weggefallen)

Besonderer Teil › Fünfundzwanzigster Abschnitt: Strafbarer Eigennutz

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 296 StGB (amtliche Fassung)

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Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 296, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 296 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 296 Abs. 1 S. 1 StGB

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