§ 291 StGBWucher
Besonderer Teil › Fünfundzwanzigster Abschnitt: Strafbarer Eigennutz
(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten
- 1.
- für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
- 2.
- für die Gewährung eines Kredits,
- 3.
- für eine sonstige Leistung oder
- 4.
- für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
- durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,
- 2.
- die Tat gewerbsmäßig begeht,
- 3.
- sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen läßt.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 291, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 291 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 291 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Fünfundzwanzigster Abschnitt: Strafbarer Eigennutz“
- § 284 StGB Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
- § 285 StGB Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
- § 286 StGB Einziehung
- § 287 StGB Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung
- § 288 StGB Vereiteln der Zwangsvollstreckung
- § 289 StGB Pfandkehr
- § 290 StGB Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
- § 291 StGB Wucher
- § 292 StGB Jagdwilderei
- § 293 StGB Fischwilderei
- § 294 StGB Strafantrag
- § 295 StGB Einziehung
- § 296 StGB (weggefallen)
- § 297 StGB Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware
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