§ 293 StGBFischwilderei
Besonderer Teil › Fünfundzwanzigster Abschnitt: Strafbarer Eigennutz
Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts
- 1.
- fischt oder
- 2.
- eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 293, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 293 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 293 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Fünfundzwanzigster Abschnitt: Strafbarer Eigennutz“
- § 284 StGB Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
- § 285 StGB Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
- § 286 StGB Einziehung
- § 287 StGB Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung
- § 288 StGB Vereiteln der Zwangsvollstreckung
- § 289 StGB Pfandkehr
- § 290 StGB Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
- § 291 StGB Wucher
- § 292 StGB Jagdwilderei
- § 293 StGB Fischwilderei
- § 294 StGB Strafantrag
- § 295 StGB Einziehung
- § 296 StGB (weggefallen)
- § 297 StGB Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware
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