Strafgesetzbuch (StGB)

§ 285 StGBBeteiligung am unerlaubten Glücksspiel

Besonderer Teil › Fünfundzwanzigster Abschnitt: Strafbarer Eigennutz

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 285 StGB (amtliche Fassung)

Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 285, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 285 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 285 Abs. 1 S. 1 StGB

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