Strafgesetzbuch (StGB)

§ 295 StGBEinziehung

Besonderer Teil › Fünfundzwanzigster Abschnitt: Strafbarer Eigennutz

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 295 StGB (amtliche Fassung)

Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 295, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 295 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 295 Abs. 1 S. 1 StGB

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