Strafgesetzbuch (StGB)

§ 289 StGBPfandkehr

Besonderer Teil › Fünfundzwanzigster Abschnitt: Strafbarer Eigennutz

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 289 StGB (amtliche Fassung)

(1) Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 289, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 289 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 289 Abs. 1 S. 1 StGB

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