§ 292 StGBJagdwilderei
Besonderer Teil › Fünfundzwanzigster Abschnitt: Strafbarer Eigennutz
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
- 1.
- dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
- 2.
- eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
- 1.
- gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
- 2.
- zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
- 3.
- von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 292, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 292 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 292 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Fünfundzwanzigster Abschnitt: Strafbarer Eigennutz“
- § 284 StGB Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
- § 285 StGB Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
- § 286 StGB Einziehung
- § 287 StGB Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung
- § 288 StGB Vereiteln der Zwangsvollstreckung
- § 289 StGB Pfandkehr
- § 290 StGB Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
- § 291 StGB Wucher
- § 292 StGB Jagdwilderei
- § 293 StGB Fischwilderei
- § 294 StGB Strafantrag
- § 295 StGB Einziehung
- § 296 StGB (weggefallen)
- § 297 StGB Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware
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