§ 284 StGBUnerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
Besonderer Teil › Fünfundzwanzigster Abschnitt: Strafbarer Eigennutz
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
- 1.
- gewerbsmäßig oder
- 2.
- als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 284, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 284 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 284 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Fünfundzwanzigster Abschnitt: Strafbarer Eigennutz“
- § 284 StGB Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
- § 285 StGB Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
- § 286 StGB Einziehung
- § 287 StGB Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung
- § 288 StGB Vereiteln der Zwangsvollstreckung
- § 289 StGB Pfandkehr
- § 290 StGB Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
- § 291 StGB Wucher
- § 292 StGB Jagdwilderei
- § 293 StGB Fischwilderei
- § 294 StGB Strafantrag
- § 295 StGB Einziehung
- § 296 StGB (weggefallen)
- § 297 StGB Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware
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