Strafgesetzbuch (StGB)

§ 298 StGBWettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen

Besonderer Teil › Sechsundzwanzigster Abschnitt: Straftaten gegen den Wettbewerb

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 298 StGB (amtliche Fassung)

(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.

(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 298, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 298 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 298 Abs. 1 S. 1 StGB

Weitere Normen in „Sechsundzwanzigster Abschnitt: Straftaten gegen den Wettbewerb“

  • § 298 StGB Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
  • § 299 StGB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
  • § 299a StGB Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
  • § 299b StGB Bestechung im Gesundheitswesen
  • § 300 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen
  • § 301 StGB Strafantrag
  • § 302 StGB (weggefallen)

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