Strafgesetzbuch (StGB)

§ 299a StGBBestechlichkeit im Gesundheitswesen

Besonderer Teil › Sechsundzwanzigster Abschnitt: Straftaten gegen den Wettbewerb

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 299a StGB (amtliche Fassung)

Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er

1.
bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
2.
bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
3.
bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial
einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 299a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 299a StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 299a Abs. 1 S. 1 StGB

Weitere Normen in „Sechsundzwanzigster Abschnitt: Straftaten gegen den Wettbewerb“

  • § 298 StGB Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
  • § 299 StGB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
  • § 299a StGB Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
  • § 299b StGB Bestechung im Gesundheitswesen
  • § 300 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen
  • § 301 StGB Strafantrag
  • § 302 StGB (weggefallen)

Alle Paragraphen des StGB →

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