Strafgesetzbuch (StGB)

§ 300 StGBBesonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen

Besonderer Teil › Sechsundzwanzigster Abschnitt: Straftaten gegen den Wettbewerb

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 300 StGB (amtliche Fassung)

In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
2.
der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 300, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 300 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 300 Abs. 1 S. 1 StGB

Weitere Normen in „Sechsundzwanzigster Abschnitt: Straftaten gegen den Wettbewerb“

  • § 298 StGB Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
  • § 299 StGB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
  • § 299a StGB Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
  • § 299b StGB Bestechung im Gesundheitswesen
  • § 300 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen
  • § 301 StGB Strafantrag
  • § 302 StGB (weggefallen)

Alle Paragraphen des StGB →

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