§ 299 StGBBestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
Besonderer Teil › Sechsundzwanzigster Abschnitt: Straftaten gegen den Wettbewerb
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens
- 1.
- einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
- 2.
- ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens
- 1.
- einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
- 2.
- ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 299, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 299 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 299 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Sechsundzwanzigster Abschnitt: Straftaten gegen den Wettbewerb“
- § 298 StGB Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
- § 299 StGB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
- § 299a StGB Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
- § 299b StGB Bestechung im Gesundheitswesen
- § 300 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen
- § 301 StGB Strafantrag
- § 302 StGB (weggefallen)
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