§ 301 StGBStrafantrag
Besonderer Teil › Sechsundzwanzigster Abschnitt: Straftaten gegen den Wettbewerb
(1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, haben in den Fällen des § 299 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 neben dem Verletzten auch die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Verbände und Kammern.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 301, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 301 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 301 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Sechsundzwanzigster Abschnitt: Straftaten gegen den Wettbewerb“
- § 298 StGB Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
- § 299 StGB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
- § 299a StGB Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
- § 299b StGB Bestechung im Gesundheitswesen
- § 300 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen
- § 301 StGB Strafantrag
- § 302 StGB (weggefallen)
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