Strafgesetzbuch (StGB)

§ 299b StGBBestechung im Gesundheitswesen

Besonderer Teil › Sechsundzwanzigster Abschnitt: Straftaten gegen den Wettbewerb

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 299b StGB (amtliche Fassung)

Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er

1.
bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
2.
bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
3.
bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial
ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 299b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 299b StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 299b Abs. 1 S. 1 StGB

Weitere Normen in „Sechsundzwanzigster Abschnitt: Straftaten gegen den Wettbewerb“

  • § 298 StGB Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
  • § 299 StGB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
  • § 299a StGB Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
  • § 299b StGB Bestechung im Gesundheitswesen
  • § 300 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen
  • § 301 StGB Strafantrag
  • § 302 StGB (weggefallen)

Alle Paragraphen des StGB →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.