Strafgesetzbuch (StGB)

§ 222 StGBFahrlässige Tötung

Besonderer Teil › Sechzehnter Abschnitt: Straftaten gegen das Leben

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 222 StGB (amtliche Fassung)

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 222, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 222 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 222 Abs. 1 S. 1 StGB

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