§ 218 StGBSchwangerschaftsabbruch
Besonderer Teil › Sechzehnter Abschnitt: Straftaten gegen das Leben
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
- gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
- 2.
- leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.
(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.
§§ 218 bis 219b (früher §§ 218 bis 219d): IdF d. Art. 13 Nr. 1 G v. 27.7.1992 I 1398 mWv 5.8.1992; Art. 13 Nr. 1 trat einstweilen nicht in Kraft gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvQ 16/92 u. a. -; die einstweilige Anordnung v. 4.8.1992 wurde nach BVerfGE v. 25.1.1993 I 270 wiederholt.
§ 218: Anwendbar ab 16.6.1993 gem. Abschn. II Nr. 1 nach Maßgabe der Nr. 2 bis 9 der Entscheidungsformel gem. BVerfGE v. 28.5.1993 I 820 - 2 BvF 2/90 u. a. -
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 218, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 218 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 218 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Sechzehnter Abschnitt: Straftaten gegen das Leben“
- § 211 StGB Mord
- § 212 StGB Totschlag
- § 213 StGB Minder schwerer Fall des Totschlags
- § 216 StGB Tötung auf Verlangen
- § 217 StGB Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
- § 218 StGB Schwangerschaftsabbruch
- § 218a StGB Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
- § 218b StGB Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung
- § 218c StGB Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch
- § 219 StGB Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage
- § 219a StGB (weggefallen)
- § 219b StGB Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft
- § 219c StGB (weggefallen)
- § 219d StGB (weggefallen)
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