§ 212 StGBTotschlag
Besonderer Teil › Sechzehnter Abschnitt: Straftaten gegen das Leben
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 212, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Kurz erklärt: Was regelt § 212 StGB?
§ 212 StGB stellt den Totschlag unter Strafe. Totschläger ist, wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne die Mordmerkmale des § 211 StGB zu verwirklichen. Der Totschlag ist damit der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötungsdelikte.
Die Voraussetzungen sind in der Regel:
- Die Tötung eines anderen Menschen
- Vorsatz, wobei bedingter Vorsatz genügt: Der Täter erkennt die Möglichkeit des Todes und nimmt sie billigend in Kauf
- Kein Mordmerkmal nach § 211 StGB
- Rechtswidrigkeit und Schuld, also insbesondere keine Notwehr nach § 32 StGB
Die Rechtsfolge: Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, im Höchstmaß 15 Jahre. In besonders schweren Fällen sieht Absatz 2 lebenslange Freiheitsstrafe vor, was in der Praxis selten angewendet wird. Umgekehrt mildert § 213 StGB die Strafe auf ein Jahr bis zehn Jahre, wenn ein minder schwerer Fall vorliegt, etwa nach schwerer Provokation durch das Opfer. Auch der Versuch ist strafbar.
Typische Fälle sind eskalierte Streitigkeiten, bei denen ein Beteiligter zusticht oder zuschlägt, Gewalttaten im Affekt und Taten unter Alkoholeinfluss. In der Praxis besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen bedingtem Tötungsvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit. Die Rechtsprechung verlangt bei der Annahme von Tötungsvorsatz eine Gesamtwürdigung aller Umstände, weil vor dem Tötungsvorsatz eine hohe Hemmschwelle steht. Gerade bei hochgefährlichen Gewalthandlungen wie Messerstichen in den Oberkörper liegt bedingter Vorsatz aber häufig nahe.
Zur Abgrenzung: Kommt ein Mordmerkmal hinzu, greift § 211 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe. Tötet der Täter auf ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Opfers, gilt der mildere § 216 StGB. Fehlt der Vorsatz ganz, kommt nur fahrlässige Tötung nach § 222 StGB in Betracht, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Welche Norm eingreift, kommt stark auf Motiv, Tatablauf und Vorstellungsbild des Täters an.
Beispiel aus der Praxis
Nach einem Kneipenbesuch geraten zwei Männer in Streit. Der eine sticht dem anderen im Verlauf der offenen Auseinandersetzung mit einem Messer in den Brustkorb, das Opfer stirbt. Ein Mordmerkmal liegt nicht vor: Das Opfer war nicht arglos, es fehlen niedrige Beweggründe. Wegen der hohen Gefährlichkeit des Stichs nimmt das Gericht bedingten Tötungsvorsatz an und verurteilt den Täter wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren. Hätte das Opfer den Täter zuvor massiv provoziert und misshandelt, käme ein minder schwerer Fall nach § 213 StGB in Betracht.
Häufige Fragen zu § 212 StGB
Wie viele Jahre bekommt man für Totschlag?
Der Strafrahmen reicht von fünf bis 15 Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen ist lebenslange Freiheitsstrafe möglich, in minder schweren Fällen nach § 213 StGB sinkt der Rahmen auf ein Jahr bis zehn Jahre.
Was unterscheidet Totschlag von Mord?
Beide sind vorsätzliche Tötungen. Beim Mord kommt ein Mordmerkmal hinzu, etwa Heimtücke oder Habgier. Fehlt jedes Mordmerkmal, bleibt es beim Totschlag mit deutlich geringerem Strafrahmen.
Was ist der Unterschied zwischen Totschlag und fahrlässiger Tötung?
Der Totschlag setzt Vorsatz voraus, es genügt aber, dass der Täter den Tod für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Bei der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB will der Täter den Tod nicht und vertraut darauf, dass nichts passiert.
Ist Totschlag im Affekt strafbar?
Ja, auch die Affekttat ist vorsätzlicher Totschlag. Eine schwere Provokation durch das Opfer kann aber zu einem minder schweren Fall nach § 213 StGB führen, und eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung kann die Schuld mindern. Es kommt auf den Einzelfall an.
Ist versuchter Totschlag strafbar?
Ja. Der Versuch ist als Verbrechen nach § 23 Abs. 1 StGB stets strafbar. Die Strafe kann nach § 23 Abs. 2 StGB gemildert werden.
§ 212 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 212 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Sechzehnter Abschnitt: Straftaten gegen das Leben“
- § 211 StGB Mord
- § 212 StGB Totschlag
- § 213 StGB Minder schwerer Fall des Totschlags
- § 216 StGB Tötung auf Verlangen
- § 217 StGB Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
- § 218 StGB Schwangerschaftsabbruch
- § 218a StGB Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
- § 218b StGB Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung
- § 218c StGB Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch
- § 219 StGB Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage
- § 219a StGB (weggefallen)
- § 219b StGB Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft
- § 219c StGB (weggefallen)
- § 219d StGB (weggefallen)
Verwandte Vorschriften
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