§ 32 StGBNotwehr
Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt: Die Tat › Vierter Titel: Notwehr und Notstand
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 32, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Kurz erklärt: Was regelt § 32 StGB?
§ 32 StGB regelt die Notwehr, den wichtigsten Rechtfertigungsgrund des Strafrechts. Wer sich oder andere gegen einen Angriff verteidigt, macht sich nicht strafbar, auch wenn er dabei den Angreifer verletzt.
Die Voraussetzungen sind in der Regel:
- Eine Notwehrlage: ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf dich oder einen anderen (dann spricht man von Nothilfe)
- Eine Notwehrhandlung: die Verteidigung richtet sich gegen den Angreifer und ist erforderlich, also das mildeste gleich wirksame Mittel
- Die Verteidigung ist geboten, es liegt also kein Missbrauchsfall vor
- Verteidigungswille: Du handelst in Kenntnis der Notwehrlage
Die Rechtsfolge: Die Tat ist gerechtfertigt und damit nicht rechtswidrig. Du wirst weder bestraft noch in der Regel schadensersatzpflichtig.
Gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Gegen einen abgeschlossenen Angriff gibt es keine Notwehr mehr, Rache ist nicht gedeckt. Wichtig: Das Notwehrrecht ist scharf. Du musst in der Regel nicht ausweichen und keinem Angriff die Flucht vorziehen. Bei der Wahl des Mittels darfst du das nehmen, was die Gefahr sofort und endgültig beseitigt, musst aber unter mehreren gleich wirksamen Mitteln das mildeste wählen. Der Einsatz lebensgefährlicher Mittel wie eines Messers ist nach der Rechtsprechung des BGH in der Regel erst zulässig, wenn mildere Abwehr keinen Erfolg verspricht, und häufig ist ein Warnhinweis oder Warnschuss vorrangig.
Eingeschränkt ist das Notwehrrecht bei krassem Missverhältnis (etwa Schusswaffe gegen den Kirschendieb), bei Angriffen schuldlos Handelnder wie Kindern oder erkennbar Betrunkenen, in engen persönlichen Beziehungen und bei selbst provozierten Angriffen. Hier musst du in der Regel zunächst ausweichen oder Schutzwehr üben.
Zur Abgrenzung: Überschreitest du die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, bleibst du nach § 33 StGB straflos. Richtet sich die Abwehr gegen Gefahren, die nicht von einem Angreifer ausgehen, gelten § 34 StGB oder § 228 BGB. Ob eine Verteidigung noch erforderlich war, kommt stark auf die Kampflage im Einzelfall an.
Beispiel aus der Praxis
Du wirst nachts an einer Bushaltestelle von einem Mann angegriffen, der mit Fäusten auf dich einschlägt. Du stößt ihn kräftig zurück, er stürzt und bricht sich das Handgelenk. Der Angriff war gegenwärtig und rechtswidrig, der Stoß war das mildeste Mittel, das die Attacke sicher beendete. Deine Körperverletzung ist durch Notwehr gerechtfertigt, du bleibst straflos. Würdest du dem am Boden liegenden, kampfunfähigen Angreifer danach noch nachtreten, wäre der Angriff beendet und die Rechtfertigung entfiele.
Häufige Fragen zu § 32 StGB
Was darf ich bei Notwehr alles machen?
Du darfst das Mittel einsetzen, das den Angriff sofort und endgültig beendet. Unter mehreren gleich wirksamen Mitteln musst du das mildeste wählen. Ausweichen oder fliehen musst du in der Regel nicht.
Muss ich vor der Verteidigung erst warnen?
Nicht immer. Bei lebensgefährlichen Mitteln wie Messern oder Schusswaffen verlangt die Rechtsprechung aber häufig, dass zunächst eine Warnung oder ein weniger gefährlicher Einsatz erfolgt, wenn die Kampflage das zulässt.
Gilt Notwehr auch, wenn ich andere verteidige?
Ja. Die Verteidigung eines anderen nennt man Nothilfe. Sie ist unter denselben Voraussetzungen gerechtfertigt wie die Verteidigung deiner selbst.
Was passiert, wenn ich die Notwehr überschreite?
Wer die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet, wird nach § 33 StGB nicht bestraft. Eine Überschreitung aus Wut oder Rache ist dagegen in der Regel strafbar.
Ist Notwehr gegen Betrunkene oder Kinder eingeschränkt?
Ja, in der Regel schon. Bei erkennbar schuldlos Handelnden musst du dem Angriff nach Möglichkeit zunächst ausweichen oder dich auf Schutzwehr beschränken, bevor du zu harten Abwehrmitteln greifst.
§ 32 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 32 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Vierter Titel: Notwehr und Notstand“
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