§ 34 StGBRechtfertigender Notstand
Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt: Die Tat › Vierter Titel: Notwehr und Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 34, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Kurz erklärt: Was regelt § 34 StGB?
§ 34 StGB regelt den rechtfertigenden Notstand. Wer in einer gegenwärtigen Gefahr für ein Rechtsgut eine an sich verbotene Tat begeht, um diese Gefahr abzuwenden, handelt unter bestimmten Voraussetzungen nicht rechtswidrig.
Die Voraussetzungen im Überblick:
- Notstandslage: Es muss eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut bestehen. Die Gefahr kann dir selbst oder einem Dritten drohen.
- Nicht anders abwendbar: Die Tat muss das mildeste geeignete Mittel sein. Gibt es einen schonenderen Ausweg, etwa Hilfe zu rufen, scheidet § 34 StGB in der Regel aus.
- Interessenabwägung: Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen. Ein bloßes Übergewicht reicht nicht.
- Angemessenheit: Die Tat muss ein angemessenes Mittel sein, die Gefahr abzuwenden. Menschenleben dürfen zum Beispiel nie gegeneinander verrechnet werden.
Rechtsfolge: Liegen alle Voraussetzungen vor, ist die Tat gerechtfertigt. Du machst dich nicht strafbar und musst in der Regel auch keine Notwehr des Betroffenen fürchten, denn gegen gerechtfertigtes Handeln gibt es kein Notwehrrecht.
Typische Fälle: Du brichst eine Tür auf, um eine hilflose Person aus einer verrauchten Wohnung zu holen. Du fährst schneller als erlaubt, um einen Schwerverletzten ins Krankenhaus zu bringen. Du nimmst einem stark Betrunkenen den Autoschlüssel weg, um eine Trunkenheitsfahrt zu verhindern.
Abgrenzung: § 32 StGB (Notwehr) setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff eines Menschen voraus und erlaubt deutlich härtere Verteidigung. § 34 StGB greift dagegen bei Gefahren jeder Art, auch durch Tiere, Naturereignisse oder Sachlagen. § 35 StGB (entschuldigender Notstand) hilft erst, wenn die Abwägung des § 34 StGB nicht zu deinen Gunsten ausgeht, aber Leben, Leib oder Freiheit von dir oder nahestehenden Personen bedroht sind. Die Tat bleibt dann rechtswidrig, wird aber entschuldigt. Für reine Sachbeschädigungen in Notlagen gibt es zudem die zivilrechtlichen Notstandsregeln der §§ 228 und 904 BGB.
In der Praxis scheitern viele Berufungen auf § 34 StGB an der Erforderlichkeit. Gerichte prüfen streng, ob es wirklich keinen milderen Weg gab. Wie die Abwägung ausgeht, kommt stark auf den Einzelfall an.
Beispiel aus der Praxis
Ein Spaziergänger sieht an einem heißen Sommertag einen Hund, der in einem geparkten Auto eingeschlossen ist und bereits apathisch wirkt. Der Halter ist nicht auffindbar. Der Spaziergänger schlägt die Seitenscheibe ein und befreit das Tier. An sich ist das eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB. Die Tat ist aber in der Regel nach § 34 StGB gerechtfertigt: Es bestand eine gegenwärtige Gefahr für das Leben des Hundes, ein milderes Mittel war nicht verfügbar, und das Leben des Tieres überwiegt das Interesse am unversehrten Fensterglas wesentlich. Wichtig ist, vorher kurz zu prüfen, ob der Halter erreichbar ist oder die Polizei schnell genug kommen kann.
Häufige Fragen zu § 34 StGB
Was ist der Unterschied zwischen Notwehr und rechtfertigendem Notstand?
Notwehr nach § 32 StGB setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff eines Menschen voraus. Der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB erfasst Gefahren jeder Art, etwa durch Tiere, Feuer oder Unfälle. Bei der Notwehr darfst du dich in der Regel deutlich härter wehren, beim Notstand muss dein Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegen.
Darf ich eine Autoscheibe einschlagen, um ein Kind oder einen Hund zu retten?
Häufig ja. Besteht eine gegenwärtige Gefahr für Leben oder Gesundheit und ist kein milderes Mittel verfügbar, ist das Einschlagen der Scheibe in der Regel nach § 34 StGB gerechtfertigt. Du solltest aber zuerst versuchen, den Halter zu finden oder den Notruf zu wählen, wenn dafür Zeit bleibt.
Wann überwiegt ein Interesse wesentlich?
Das Gericht wägt die betroffenen Rechtsgüter und den Grad der drohenden Gefahren ab. Leben und Gesundheit wiegen schwerer als Eigentum. Ein knappes Übergewicht reicht nicht, das geschützte Interesse muss deutlich schwerer wiegen. Wie die Abwägung ausgeht, kommt auf den Einzelfall an.
Kann ich mich auf § 34 StGB berufen, wenn ich einen Menschen töte, um andere zu retten?
Nein, in aller Regel nicht. Menschenleben dürfen nicht gegeneinander abgewogen werden, auch nicht eines gegen viele. Eine Tötung kann über § 34 StGB nicht gerechtfertigt werden. In extremen Ausnahmelagen kommt allenfalls eine Entschuldigung nach § 35 StGB in Betracht.
Was passiert, wenn ich die Gefahr falsch eingeschätzt habe?
Hast du dir irrig Umstände vorgestellt, die einen Notstand begründen würden, liegt ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor. Dann entfällt in der Regel die Bestrafung wegen vorsätzlicher Tat. War der Irrtum vermeidbar, kommt eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit in Betracht, wenn das Gesetz sie vorsieht.
§ 34 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 34 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Vierter Titel: Notwehr und Notstand“
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