§ 303 StGBSachbeschädigung
Besonderer Teil › Siebenundzwanzigster Abschnitt: Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 303, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Kurz erklärt: Was regelt § 303 StGB?
§ 303 StGB regelt die Sachbeschädigung. Die Norm schützt das Eigentum an Sachen vor Beschädigung, Zerstörung und erheblichen Veränderungen des Erscheinungsbilds.
Damit eine strafbare Sachbeschädigung vorliegt, müssen in der Regel diese Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es geht um eine fremde Sache. Die Sache darf also nicht allein dir gehören.
- Du hast die Sache beschädigt oder zerstört. Beschädigen bedeutet, dass die Substanz verletzt oder die Brauchbarkeit spürbar gemindert wird. Zerstören heißt, dass die Sache unbrauchbar wird.
- Nach Absatz 2 reicht es auch, wenn du das Erscheinungsbild der Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend veränderst. Das betrifft vor allem Graffiti und Beklebungen.
- Du hast vorsätzlich gehandelt. Fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar.
- Die Tat war rechtswidrig, es gab also keine Einwilligung des Eigentümers und keinen Rechtfertigungsgrund.
Als Rechtsfolge droht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. In der Praxis endet ein Erstverstoß häufig mit einer Geldstrafe oder einer Einstellung gegen Auflagen. Auch der Versuch ist strafbar. Wichtig: Die Sachbeschädigung wird in der Regel nur auf Strafantrag des Verletzten verfolgt (§ 303c StGB), es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse.
Typische Fälle sind zerkratzte Autos, eingeworfene Scheiben, Graffiti an Hauswänden, zerstochene Reifen oder absichtlich beschädigte Handys. Auch das Löschen fremder Daten kann strafbar sein, fällt aber unter die eigene Norm der Datenveränderung (§ 303a StGB).
Zur Abgrenzung: Richtet sich die Tat gegen Kirchen, Denkmäler oder öffentliche Anlagen, greift die gemeinschädliche Sachbeschädigung nach § 304 StGB mit höherer Strafdrohung. Die Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel regelt § 305a StGB. Nimmst du die Sache weg, statt sie zu beschädigen, kommt Diebstahl nach § 242 StGB in Betracht. Neben der Strafe kann der Eigentümer zivilrechtlich Schadensersatz nach § 823 BGB verlangen.
Ob eine Veränderung des Erscheinungsbilds erheblich ist, hängt vom Einzelfall ab. Ein kleiner Aufkleber, der sich rückstandslos entfernen lässt, reicht häufig nicht. Großflächige Graffiti, die nur mit Aufwand entfernt werden können, erfüllen den Tatbestand in der Regel.
Beispiel aus der Praxis
Ein Beispiel aus dem Alltag: Nach einem Streit auf einem Parkplatz zerkratzt Tim mit seinem Schlüssel die Fahrertür des Autos von Nachbarin Lena. Der Lack muss neu aufgetragen werden, die Reparatur kostet 1.200 Euro. Tim hat eine fremde Sache vorsätzlich beschädigt und sich damit nach § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Lena kann Strafantrag stellen und zusätzlich Schadensersatz für die Lackierung verlangen. Hätte Tim nur einen kleinen, leicht ablösbaren Aufkleber angebracht, läge in der Regel keine Sachbeschädigung vor.
§ 303 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 303 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Siebenundzwanzigster Abschnitt: Sachbeschädigung“
- § 303 StGB Sachbeschädigung
- § 303a StGB Datenveränderung
- § 303b StGB Computersabotage
- § 303c StGB Strafantrag
- § 304 StGB Gemeinschädliche Sachbeschädigung
- § 305 StGB Zerstörung von Bauwerken
- § 305a StGB Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
Verwandte Vorschriften
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