§ 823 BGBSchadensersatzpflicht
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 27: Unerlaubte Handlungen
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 823, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Kurz erklärt: Was regelt § 823 BGB?
§ 823 BGB ist die zentrale Anspruchsgrundlage des deutschen Deliktsrechts. Wer einem anderen außerhalb eines Vertrags einen Schaden zufügt, haftet nach dieser Norm, wenn er eines der geschützten Rechtsgüter verletzt hat und ihm dabei ein Verschulden zur Last fällt.
Absatz 1 schützt bestimmte Rechtsgüter: Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und "sonstige Rechte". Zu den sonstigen Rechten zählt die Rechtsprechung zum Beispiel das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und den berechtigten Besitz. Das reine Vermögen ist bewusst nicht geschützt: Wer nur einen finanziellen Verlust erleidet, ohne dass ein Rechtsgut betroffen ist, kann sich nicht auf Absatz 1 stützen.
Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB prüfst du in dieser Reihenfolge:
- Verletzung eines geschützten Rechtsguts durch eine Handlung oder ein pflichtwidriges Unterlassen
- Haftungsbegründende Kausalität zwischen Handlung und Verletzung
- Rechtswidrigkeit, die bei Verletzung eines absoluten Rechts in der Regel indiziert ist, es sei denn, ein Rechtfertigungsgrund wie Notwehr greift
- Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Sinne von § 276 BGB
- Ein Schaden, der nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzen ist
Absatz 2 erweitert die Haftung auf Verstöße gegen ein Schutzgesetz. Schutzgesetz ist jede Norm, die zumindest auch den Schutz einzelner Personen bezweckt, etwa Straftatbestände wie § 263 StGB (Betrug) oder Vorschriften der StVO. Über diesen Weg können auch reine Vermögensschäden ersatzfähig sein. Erfordert das Schutzgesetz kein Verschulden, tritt die Ersatzpflicht nach dem Wortlaut des Absatzes 2 nur bei Verschulden ein.
Wichtig für die Praxis: Ansprüche aus § 823 BGB verjähren nach § 195 BGB regelmäßig in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Geschädigte von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB). Bei Personenschäden kommt neben dem materiellen Schaden ein Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB in Betracht. Ein Mitverschulden des Geschädigten kürzt den Anspruch nach § 254 BGB.
Beispiel aus der Praxis
Ein Radfahrer übersieht beim Abbiegen eine Fußgängerin und fährt sie an. Sie bricht sich das Handgelenk, ist vier Wochen arbeitsunfähig und muss ihre Brille ersetzen. Der Radfahrer hat fahrlässig Körper und Gesundheit der Fußgängerin verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB) und zugleich gegen § 9 StVO als Schutzgesetz verstoßen (§ 823 Abs. 2 BGB). Er schuldet Ersatz der Heilbehandlungskosten, des Verdienstausfalls und der Brille sowie ein angemessenes Schmerzensgeld. Hätte die Fußgängerin bei Rot die Straße betreten, würde ihr Anspruch nach § 254 BGB gekürzt.
Häufige Fragen zu § 823 BGB
Was ist der Unterschied zwischen § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB?
Absatz 1 knüpft an die Verletzung bestimmter Rechtsgüter an (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, sonstige Rechte). Absatz 2 greift, wenn gegen ein Gesetz verstoßen wird, das den Schutz anderer bezweckt, zum Beispiel eine Strafvorschrift oder eine Regel der StVO. Über Absatz 2 sind auch reine Vermögensschäden ersatzfähig.
Deckt § 823 BGB auch reine Vermögensschäden ab?
Über Absatz 1 nicht. Das Vermögen als solches ist kein geschütztes Rechtsgut. Reine Vermögensschäden sind nur über Absatz 2 in Verbindung mit einem Schutzgesetz oder über § 826 BGB bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ersatzfähig.
Wann verjährt ein Anspruch aus § 823 BGB?
In der Regel nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Unabhängig von der Kenntnis gelten Höchstfristen von 10 bzw. 30 Jahren.
Gibt es Schmerzensgeld nach § 823 BGB?
Ja. Bei Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung kann nach § 253 Abs. 2 BGB neben dem Vermögensschaden eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden. Die Höhe richtet sich nach Art und Dauer der Verletzung und orientiert sich an Vergleichsfällen.
Haftet man nach § 823 BGB auch ohne Verschulden?
Nein. § 823 BGB setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Verschuldensunabhängige Haftung gibt es nur in Sondergesetzen, etwa § 7 StVG für Kfz-Halter oder § 1 ProdHaftG für Hersteller.
§ 823 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 823 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 27: Unerlaubte Handlungen“
- § 823 BGB Schadensersatzpflicht
- § 824 BGB Kreditgefährdung
- § 825 BGB Bestimmung zu sexuellen Handlungen
- § 826 BGB Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
- § 827 BGB Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
- § 828 BGB Minderjährige
- § 829 BGB Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
- § 830 BGB Mittäter und Beteiligte
- § 831 BGB Haftung für den Verrichtungsgehilfen
- § 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen
- § 833 BGB Haftung des Tierhalters
- § 834 BGB Haftung des Tieraufsehers
- § 835 BGB
- § 836 BGB Haftung des Grundstücksbesitzers
Verwandte Vorschriften
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