§ 263 StGBBetrug
Besonderer Teil › Zweiundzwanzigster Abschnitt: Betrug und Untreue
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
- gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
- 2.
- einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
- 3.
- eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
- 4.
- seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
- 5.
- einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 263, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Kurz erklärt: Was regelt § 263 StGB?
§ 263 StGB ist die zentrale Strafnorm zum Schutz des Vermögens. Bestraft wird, wer einen anderen täuscht, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, und dadurch das Vermögen des Getäuschten oder eines Dritten schädigt.
Voraussetzungen (alle müssen ursächlich verknüpft sein):
- Täuschung über Tatsachen: Vorspiegeln falscher oder Entstellen und Unterdrücken wahrer Tatsachen, auch durch schlüssiges Verhalten
- Irrtum: Der Getäuschte muss sich eine falsche Vorstellung von der Wirklichkeit machen
- Vermögensverfügung: Der Irrende gibt Geld, Waren oder Leistungen weg oder verzichtet auf Rechte
- Vermögensschaden: Das Vermögen ist nach der Verfügung insgesamt weniger wert als vorher
- Vorsatz und Absicht rechtswidriger Bereicherung: Der Täter will sich oder einen Dritten stoffgleich aus dem Schaden bereichern
Rechtsfolge: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen (Absatz 3), etwa bei gewerbsmäßigem Handeln, Bandenbetrug oder einem Vermögensverlust großen Ausmaßes, drohen sechs Monate bis zehn Jahre. Die Rechtsprechung nimmt einen Vermögensverlust großen Ausmaßes in der Regel ab 50.000 Euro an (BGH, Urteil vom 07.10.2003, 1 StR 274/03). Auch der Versuch ist strafbar (Absatz 2).
Typische Fälle: Bestellbetrug in Onlineshops, bei dem der Käufer von Anfang an nicht zahlen will, Phishing und Fake-Shops, Abrechnungsbetrug, Versicherungsbetrug durch vorgetäuschte Schadensfälle, der klassische Enkeltrick sowie Zechprellerei. Beim Bezahlen an der Kasse mit fremder EC-Karte oder beim Eingehungsbetrug wird bereits der Vertragsschluss zur Tat.
Abgrenzung: Beim Diebstahl (§ 242 StGB) nimmt der Täter die Sache selbst weg, beim Betrug gibt das Opfer sie aufgrund der Täuschung freiwillig heraus. Die Untreue (§ 266 StGB) setzt keine Täuschung voraus, sondern den Missbrauch einer Vermögensbetreuungspflicht. Der Computerbetrug (§ 263a StGB) erfasst Fälle, in denen keine Person, sondern ein Datenverarbeitungsvorgang manipuliert wird, etwa am Geldautomaten. Bei geringwertigen Schäden wird der Betrug in der Regel nur auf Antrag verfolgt (Absatz 4).
Beispiel aus der Praxis
Ein Verkäufer bietet auf einem Kleinanzeigenportal eine hochwertige Spielkonsole für 350 Euro an, die er gar nicht besitzt. Eine Käuferin überweist den Betrag per Vorkasse, die Ware kommt nie an, der Verkäufer ist nicht mehr erreichbar. Der Verkäufer hat über seine Lieferbereitschaft und Lieferfähigkeit getäuscht, die Käuferin unterlag einem Irrtum, hat durch die Überweisung über ihr Vermögen verfügt und einen Schaden von 350 Euro erlitten. Der Verkäufer wollte sich genau um diesen Betrag bereichern. Das ist ein vollendeter Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB. Betreibt er das Ganze mit Dutzenden Fake-Anzeigen als Einnahmequelle, handelt er gewerbsmäßig und es droht die höhere Strafe des Absatzes 3.
Häufige Fragen zu § 263 StGB
Welche Strafe droht bei Betrug?
Im Grundfall Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei Ersttätern und kleineren Schäden endet das Verfahren häufig mit einer Geldstrafe oder wird gegen Auflagen eingestellt. In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem oder Bandenbetrug, reicht der Rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Ist Betrug auch strafbar, wenn kein Schaden entstanden ist?
Der vollendete Betrug setzt einen Vermögensschaden voraus. Scheitert die Tat vorher, etwa weil das Opfer die Täuschung durchschaut, liegt aber ein strafbarer Versuch vor (§ 263 Abs. 2 StGB).
Was ist der Unterschied zwischen Betrug und Diebstahl?
Beim Diebstahl nimmt der Täter die Sache gegen oder ohne den Willen des Opfers weg. Beim Betrug bewirkt er durch Täuschung, dass das Opfer die Sache selbst herausgibt oder Geld überweist. Es handelt sich um ein sogenanntes Selbstschädigungsdelikt.
Mache ich mich strafbar, wenn ich eine Rechnung nicht bezahle?
Das bloße Nichtbezahlen einer Rechnung ist kein Betrug, sondern eine zivilrechtliche Vertragsverletzung. Strafbar wird es in der Regel erst, wenn du schon bei der Bestellung wusstest, dass du nicht zahlen kannst oder willst. Dann liegt ein Eingehungsbetrug nahe.
Ab wann liegt ein Vermögensverlust großen Ausmaßes vor?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel ab einem Schaden von 50.000 Euro. Dann greift das Regelbeispiel des besonders schweren Falls mit erhöhtem Strafrahmen.
Wie kann ich Onlinebetrug anzeigen?
Du kannst bei jeder Polizeidienststelle oder über die Onlinewache deines Bundeslandes Strafanzeige erstatten. Sichere vorher Belege wie Anzeigentext, Zahlungsnachweise und den Nachrichtenverlauf. Zivilrechtlich kannst du den gezahlten Betrag zusätzlich zurückfordern.
§ 263 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 263 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Zweiundzwanzigster Abschnitt: Betrug und Untreue“
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- § 265a StGB Erschleichen von Leistungen
- § 265b StGB Kreditbetrug
- § 265c StGB Sportwettbetrug
- § 265d StGB Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
- § 265e StGB Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
- § 266 StGB Untreue
- § 266a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
- § 266b StGB Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
Verwandte Vorschriften
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