Strafgesetzbuch (StGB)

§ 248a StGBDiebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen

Besonderer Teil › Neunzehnter Abschnitt: Diebstahl und Unterschlagung

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 248a StGB (amtliche Fassung)

Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 248a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 248a StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 248a Abs. 1 S. 1 StGB

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