§ 248b StGBUnbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
Besonderer Teil › Neunzehnter Abschnitt: Diebstahl und Unterschlagung
(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 248b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 248b StGB · Absatz/Satz anfügen: § 248b Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Neunzehnter Abschnitt: Diebstahl und Unterschlagung“
- § 242 StGB Diebstahl
- § 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls
- § 244 StGB Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
- § 244a StGB Schwerer Bandendiebstahl
- § 245 StGB Führungsaufsicht
- § 246 StGB Unterschlagung
- § 247 StGB Haus- und Familiendiebstahl
- § 248 StGB (weggefallen)
- § 248a StGB Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
- § 248b StGB Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
- § 248c StGB Entziehung elektrischer Energie
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.