§ 248c StGBEntziehung elektrischer Energie
Besonderer Teil › Neunzehnter Abschnitt: Diebstahl und Unterschlagung
(1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(4) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung in der Absicht begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 248c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 248c StGB · Absatz/Satz anfügen: § 248c Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Neunzehnter Abschnitt: Diebstahl und Unterschlagung“
- § 242 StGB Diebstahl
- § 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls
- § 244 StGB Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
- § 244a StGB Schwerer Bandendiebstahl
- § 245 StGB Führungsaufsicht
- § 246 StGB Unterschlagung
- § 247 StGB Haus- und Familiendiebstahl
- § 248 StGB (weggefallen)
- § 248a StGB Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
- § 248b StGB Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
- § 248c StGB Entziehung elektrischer Energie
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.