§ 249 StGBRaub
Besonderer Teil › Zwanzigster Abschnitt: Raub und Erpressung
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 249, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 249 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 249 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Zwanzigster Abschnitt: Raub und Erpressung“
- § 249 StGB Raub
- § 250 StGB Schwerer Raub
- § 251 StGB Raub mit Todesfolge
- § 252 StGB Räuberischer Diebstahl
- § 253 StGB Erpressung
- § 254 StGB (weggefallen)
- § 255 StGB Räuberische Erpressung
- § 256 StGB Führungsaufsicht
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