Strafgesetzbuch (StGB)

§ 251 StGBRaub mit Todesfolge

Besonderer Teil › Zwanzigster Abschnitt: Raub und Erpressung

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 251 StGB (amtliche Fassung)

Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 251, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 251 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 251 Abs. 1 S. 1 StGB

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