Strafgesetzbuch (StGB)

§ 255 StGBRäuberische Erpressung

Besonderer Teil › Zwanzigster Abschnitt: Raub und Erpressung

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 255 StGB (amtliche Fassung)

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 255, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 255 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 255 Abs. 1 S. 1 StGB

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