§ 255 StGBRäuberische Erpressung
Besonderer Teil › Zwanzigster Abschnitt: Raub und Erpressung
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 255, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 255 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 255 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Zwanzigster Abschnitt: Raub und Erpressung“
- § 249 StGB Raub
- § 250 StGB Schwerer Raub
- § 251 StGB Raub mit Todesfolge
- § 252 StGB Räuberischer Diebstahl
- § 253 StGB Erpressung
- § 254 StGB (weggefallen)
- § 255 StGB Räuberische Erpressung
- § 256 StGB Führungsaufsicht
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