§ 254 StGB(weggefallen)
Besonderer Teil › Zwanzigster Abschnitt: Raub und Erpressung
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Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 254, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 254 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 254 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Zwanzigster Abschnitt: Raub und Erpressung“
- § 249 StGB Raub
- § 250 StGB Schwerer Raub
- § 251 StGB Raub mit Todesfolge
- § 252 StGB Räuberischer Diebstahl
- § 253 StGB Erpressung
- § 254 StGB (weggefallen)
- § 255 StGB Räuberische Erpressung
- § 256 StGB Führungsaufsicht
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