Strafgesetzbuch (StGB)

§ 252 StGBRäuberischer Diebstahl

Besonderer Teil › Zwanzigster Abschnitt: Raub und Erpressung

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 252 StGB (amtliche Fassung)

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 252, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 252 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 252 Abs. 1 S. 1 StGB

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