§ 66a StGBVorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
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(1) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn
- 1.
- jemand wegen einer der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Straftaten verurteilt wird,
- 2.
- die übrigen Voraussetzungen des § 66 Absatz 3 erfüllt sind, soweit dieser nicht auf § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verweist, und
- 3.
- nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, aber wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen.
(2) Einen Vorbehalt im Sinne von Absatz 1 kann das Gericht auch aussprechen, wenn
- 1.
- jemand zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung, nach dem Achtundzwanzigsten Abschnitt oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, verurteilt wird,
- 2.
- die Voraussetzungen des § 66 nicht erfüllt sind und
- 3.
- mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zumindest wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen.
(3) Über die nach Absatz 1 oder 2 vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung kann das Gericht im ersten Rechtszug nur bis zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden; dies gilt auch, wenn die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt war und der Strafrest vollstreckt wird. Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
§ 66a: IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 22.12.2010 I 2300 mWv 1.1.2011; nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1) unvereinbar gem. BVerfGE v. 4.5.2011 I 1003 (2 BvR 2365/09 u. a.). Zur Umsetzung der Anforderungen des BVerfG vgl. G v. 5.12.2012 I 2425 mWv 1.6.2013
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 66a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 66a StGB · Absatz/Satz anfügen: § 66a Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Freiheitsentziehende Maßregeln“
- § 63 StGB Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
- § 64 StGB Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
- § 65 StGB (weggefallen)
- § 66 StGB Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66a StGB Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66b StGB Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66c StGB Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs
- § 67 StGB Reihenfolge der Vollstreckung
- § 67a StGB Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel
- § 67b StGB Aussetzung zugleich mit der Anordnung
- § 67c StGB Späterer Beginn der Unterbringung
- § 67d StGB Dauer der Unterbringung
- § 67e StGB Überprüfung
- § 67f StGB Mehrfache Anordnung der Maßregel
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