§ 63 StGBUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Sechster Titel: Maßregeln der Besserung und Sicherung › Freiheitsentziehende Maßregeln
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 63, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 63 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 63 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Freiheitsentziehende Maßregeln“
- § 63 StGB Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
- § 64 StGB Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
- § 65 StGB (weggefallen)
- § 66 StGB Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66a StGB Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66b StGB Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66c StGB Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs
- § 67 StGB Reihenfolge der Vollstreckung
- § 67a StGB Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel
- § 67b StGB Aussetzung zugleich mit der Anordnung
- § 67c StGB Späterer Beginn der Unterbringung
- § 67d StGB Dauer der Unterbringung
- § 67e StGB Überprüfung
- § 67f StGB Mehrfache Anordnung der Maßregel
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