Strafgesetzbuch (StGB)

§ 65 StGB(weggefallen)

Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Sechster Titel: Maßregeln der Besserung und Sicherung › Freiheitsentziehende Maßregeln

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 65 StGB (amtliche Fassung)

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Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 65, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 65 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 65 Abs. 1 S. 1 StGB

Weitere Normen in „Freiheitsentziehende Maßregeln“

  • § 63 StGB Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
  • § 64 StGB Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
  • § 65 StGB (weggefallen)
  • § 66 StGB Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
  • § 66a StGB Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
  • § 66b StGB Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
  • § 66c StGB Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs
  • § 67 StGB Reihenfolge der Vollstreckung
  • § 67a StGB Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel
  • § 67b StGB Aussetzung zugleich mit der Anordnung
  • § 67c StGB Späterer Beginn der Unterbringung
  • § 67d StGB Dauer der Unterbringung
  • § 67e StGB Überprüfung
  • § 67f StGB Mehrfache Anordnung der Maßregel

Alle Paragraphen des StGB →

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