Strafgesetzbuch (StGB)

§ 66b StGBNachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Sechster Titel: Maßregeln der Besserung und Sicherung › Freiheitsentziehende Maßregeln

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 66b StGB (amtliche Fassung)

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.

§ 66b: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 23.7.2004 I 1838 mWv 29.7.2004; früherer Abs. 1 u. 2 aufgeh., früherer Abs. 3 jetzt einziger Text gem. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a u. Buchst. b DBuchst. aa G v. 22.12.2010 I 2300 mWv 1.1.2011; nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1) unvereinbar gem. BVerfGE v. 4.5.2011 I 1003 (2 BvR 2365/09 u. a.). Zur Umsetzung der Anforderungen des BVerfG vgl. G v. 5.12.2012 I 2425 mWv 1.6.2013

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 66b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 66b StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 66b Abs. 1 S. 1 StGB

Weitere Normen in „Freiheitsentziehende Maßregeln“

  • § 63 StGB Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
  • § 64 StGB Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
  • § 65 StGB (weggefallen)
  • § 66 StGB Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
  • § 66a StGB Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
  • § 66b StGB Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
  • § 66c StGB Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs
  • § 67 StGB Reihenfolge der Vollstreckung
  • § 67a StGB Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel
  • § 67b StGB Aussetzung zugleich mit der Anordnung
  • § 67c StGB Späterer Beginn der Unterbringung
  • § 67d StGB Dauer der Unterbringung
  • § 67e StGB Überprüfung
  • § 67f StGB Mehrfache Anordnung der Maßregel

Alle Paragraphen des StGB →

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