§ 67e StGBÜberprüfung
Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Sechster Titel: Maßregeln der Besserung und Sicherung › Freiheitsentziehende Maßregeln
(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.
(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.
(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.
(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 67e, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 67e StGB · Absatz/Satz anfügen: § 67e Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Freiheitsentziehende Maßregeln“
- § 63 StGB Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
- § 64 StGB Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
- § 65 StGB (weggefallen)
- § 66 StGB Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66a StGB Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66b StGB Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66c StGB Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs
- § 67 StGB Reihenfolge der Vollstreckung
- § 67a StGB Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel
- § 67b StGB Aussetzung zugleich mit der Anordnung
- § 67c StGB Späterer Beginn der Unterbringung
- § 67d StGB Dauer der Unterbringung
- § 67e StGB Überprüfung
- § 67f StGB Mehrfache Anordnung der Maßregel
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.