§ 67c StGBSpäterer Beginn der Unterbringung
Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Sechster Titel: Maßregeln der Besserung und Sicherung › Freiheitsentziehende Maßregeln
(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass
- 1.
- der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert oder
- 2.
- die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht angeboten worden ist,
(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 67c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 67c StGB · Absatz/Satz anfügen: § 67c Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Freiheitsentziehende Maßregeln“
- § 63 StGB Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
- § 64 StGB Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
- § 65 StGB (weggefallen)
- § 66 StGB Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66a StGB Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66b StGB Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66c StGB Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs
- § 67 StGB Reihenfolge der Vollstreckung
- § 67a StGB Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel
- § 67b StGB Aussetzung zugleich mit der Anordnung
- § 67c StGB Späterer Beginn der Unterbringung
- § 67d StGB Dauer der Unterbringung
- § 67e StGB Überprüfung
- § 67f StGB Mehrfache Anordnung der Maßregel
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